Simon Rosenberger
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Das „Mantelgesetz“: Gemeinsame Grundlagen für das Schiedsrichterwesen

Jenaer Regeln

Das „Mantelgesetz für die Schiedsrichterorganisation des DFB“ schuf gemeinsame Grundlagen für die Organisation des Schiedsrichterwesens in den Landesverbänden. Darauf kann dann jeder Verband nach eigenen Bedürfnissen aufbauen.

Schwierige Entstehungszeit

Das Gesetz sollte bereits 1925 Geltung erhalten, doch die Ratifizierung wurde zunächst von manchen Landesverbänden blockiert, dann doch angenommen (1926). Dennoch blieb die Ablehnung von manchen Landesverbänden bestehen.

1926 befürchtete der Verfasser des Gesetzes, Simon Rosenberger, die Ratifizierung sei „mehr als zweifelhaft, weil manche Verbände prinzipiell gegen jeden Ausbau des Schiedsrichterwesens sind und andere die Hauptgrundsätze dieses Mantelgesetzes schon wieder verlassen haben“ (Simon Rosenberger: Organisationsfragen. In: DFB-Schiedsrichter-Zeitung 17/1926 (09.09.1926). S. 129-131:, hier S. 129.)

Ende September 1926 fand in Berlin eine vierstündige Sitzung statt, die von DFB-Bundesspielausschusses und DFB-Bundesschiedsrichterausschusses angeberaumt wurde. Eingeladen waren alle Landesverbände mit einem Vertreter teilzunehmen, um wichtige Schiedsrichterfragen zu erörtern. Doch nicht alle Landesverbände nahmen teil: Pfosch (Mannheim für Süddeutschland), Gerstenberg (Hamburg für Norddeutschland), Tag (Dresden für Mitteldeutschland) und Stenzel (Berlin).

Danach sah es danach aus, dass das Mantelgesetz beim nächsten Bundestag angenommen wurde, doch es wurde überhaupt nicht thematisiert. Wurde wirklich vergessen, es auf die Tagesordnung zu setzen? Nunja, beim DFB-Bundestag 1928 war es dann möglich – und wurde angenommen.

Das Mantelgesetz

In dieser Form wurde das Gesetz schlussendlich vom DFB-Bundesvorstand am 1. Dezember 1928 verabschiedet.

§ 1

In jedem Landesverband ist das Schiedsrichterwesen zu organisieren, wobei die nachstehenden Bestimmungen als Mindestvorschriften zu gelten haben.

§ 2

Der Zweck der Schiedsrichterorganisation ist die Ausbildung von Schiedsrichtern.

§ 3

Der D. F. B. bildet als oberste Behörde für das Schiedsrichterwesen im DFB einen Ausschuß, den Bundes-Schiedsrichter-Ausschuß (BSA), bestehen aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Den Obmann ernennt der geschäftsführende Bundesvorstand aus seiner Mitte. Die beiden Beisitzer werden vom Bundestag gewählt, und zwar nach Möglichkeit aus Schiedsrichterkreisen.

Alle das Schiedsrichterwesen betreffenden Anordnungen des BSA im Rahmen dieses Gesetzes sind für die Schiedsrichterorganisationen der Verbände bindend.

Der BSA hat die Aufgabe, sowohl die Organisation der Schiedsrichter in allen Landesverbänden wie auch deren Belehrung über die Spielregeln und deren praktische Ausbildung zu überwachen, einheitlich zu gestalten und weitestgehend zu fördern.

§ 4

Für die Leitung des Schiedsrichterwesens in den Verbänden ist von diesen eine oberste Stelle zu schaffen, welche nach Maßgabe der vom BSA erlassenen Richtlinien den Lehrplan für die Ortsgruppen aufstellt und deren Tätigkeit überwacht.

§ 5

Die Grundlage der Schiedsrichterorganisation ist die örtliche Vereinigung der Schiedsrichter, die Ortsgruppe. Die Bildung der Ortsgruppe wird von der obersten Schiedsrichterbehörde des Verbandes in Verbindung mit dem Verbandsvorstand vorgenommen; es gehören ihr alle Schiedsrichter an, die in ihrem Bereich ansässig sind. Die Ortsgruppe kann so gebildet werden, daß sie mit dem Gau, d.h. der kleinsten örtlichen Einteilung des Verbandes, zusammenfällt. Eine Ortsgruppe soll aus nicht weniger als 30 Mitgliedern bestehen.

§ 6

Die Mitgliedschaft der Ortsgruppe wird erworben durch die Aufnahme. Die Aufnahme setzt voraus, daß der Schiedsrichter Mitglied des Verbandes ist, daß er seinen Wohnsitz in dem Bereiche der Ortsgruppe hat, und daß er entweder seitens der vom Verbandes ist, daß er seinen Wohnsitz in dem Bereiche der Ortsgruppe hat, und daß er entweder seitens der vom Verbande dazu bestimmten Behörde bereits als Schiedsrichter anerkannt ist oder sich um diese Anerkennung bewirbt.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt,
  2. durch Verlegung des Wohnsitzes,
  3. durch Streichung von der Schiedsrichterliste.

Von der Schiedsrichterliste gestrichene Schiedsrichter können nur dann wieder Mitglieder einer Ortsgruppe werden, wenn die Streichung von jeder Behörde, die die Streichung angeordnet hat, wieder aufgehoben ist.

Disqualifizierte Personen können das Schiedsrichteramt während der Dauer ihrer Disqualifikation nicht ausüben, auch können sie während dieser Zeit in keiner Schiedsrichterorganisation tätig sein.

§ 8

Der Ortsgruppe obliegt die Lehrtätigkeit, und zwar die Heranbildung der neuen und die Fortbildung der alten Schiedsrichter; die Ausbildung der Neulinge ist durch eine Prüfung abzuschließen.

§ 9

Der Fortbildung der Schiedsrichter dient in erster Linie die Ortsgruppensitzung (Lehrabend). Demgemäß sind dort die Regeln fortwährend durchzuberaten. Alle Neuerungen müssen fortlaufend besprochen und erörtert werden. Der Besuch der Ortsgruppensitzungen ist Pflicht.

§ 10

Zur Leitung von Verbandsspielen aller Art solle nur anerkannte Schiedsrichter zugelassen werden. Den Verbänden bleibt es vorbehalten, Bestimmungen für den Notfall zu erlassen, daß der aufgestellte Schiedsrichter nicht oder nicht rechtzeitig erscheint.

§ 11

Für die Anerkennung der Schiedsrichter gelten folgende allgemeine Grundsätze

  1. Das Amt als Schiedsrichter kann nur bekleiden, wer das 20. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Jeder Schiedsrichter muß der Ortsgruppe seines Wohnsitzes angehören.
    1. Neulinge haben einen Kurs ihrer Ortsgruppe mitzumachen und sich nach Abschluß dieses Kurses einer theoretischen und praktischen Prüfung zu unterwerfen.
    1. Die Anerkennung des Schiedsrichters erfolgt durch die vom Verbande dazu bestimmte Behörde seines Wohnsitzes.
    1. Die anerkannten Schiedsrichter können zu theoretischen und praktischen Nachprüfungen herangezogen werden.

§ 12

Bei jedem Privatspiel einer ersten Mannschaft ist der Veranstalter berechtigt, sich einen in Deutschland anerkannten Schiedsrichter oder mit Genehmigung des Bundesvorstandes einen auswärtigen Schiedsrichter auszuwählen.“

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