Fußballgeschichte
Kommentare 2

Wie 1946 der Fußball organisiert wurde

Dieses Schriftstück habe ich im Stadtarchiv Bingen in der Sammlung zu Hassia Bingen gefunden. Es ist kein offizielles Schriftstück, sondern eine Abschrift auf sehr dünnem Papier, und erzählt, wie der Fußball 1946 im südwestlichen Deutschland (französisch besetzte Zone) organisiert wurde.

Ich vermute, dass das Original auf französisch verfasst und dann von Personen übersetzt wurde. Die arbeiteten aber nicht als Übersetzer*in, aber waren des Französischen mächtig. So ist die Vorgabe zwar inhaltlich gut übersetzt, aber sie ist teils allgemeinsprachlich und in allzu langen Sätzen.

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit habe ich offensichtliche Tippfehler ausgebessert und Abkürzungen aufgelöst.

 

Die Organisation der Fußball-Meisterschaft 1946/47 für die gesamt-französisch besetzte Zone

 

1.

In der Zonenliga der französischen besetzten Zone sind 16 Vereine berechtigt, die in 2 Gruppen zu je 8 Vereinen aufgeteilt werden.

Diese 16 Vereine werden nach dem Pokalsystem ermittelt und setzen sich aus je 4 Vereinen der Provinzen Südwürttemberg und Südbaden, sowie je 2 Vereine der Prov. Pfalz, Rheinhessen, Mittelrhein u. Saargebiet zusammen. Sie werden durch den Sportverwaltungsausschuß dieser Meisterschaftsrunde in 2 Gruppen zu je 8 Vereinen nach geographischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der augenblicklich bestehenden Verkehrsverhältnisse in eine Nord- und eine Südzone eingeteilt.

Die Meisterschaftsspiele werden in Hin- und Rückspielen ausgetragen mit einem Entscheidungsspiel auf neutralem Platz, wenn dies erforderlich ist.

Die Endrundenspiele finden in Hin und Rückspielen statt. Der Sieger dieser Endrunde erhält den Titel:

„Meister der französisch besetzten Zone in Deutschland 1946/1947“

 

2.

Die Spiele werden wie folgt gewertet:

Gewonnenes Spiel: 2 Punkte

Unentschiedenes Spiel: 1 unkt

Verlorenes Spiel: 0 Punkte

Spielabbruch oder Nichtantritt: 0 Punkte

 

3.

Die Meisterschaftsspiele der gesamten französisch besetzten Zone werden durch einen Sportverwaltungsausschuß, der unter der Kontrolle des Service Sports et Jeunesse der einzelnen Provinzen steht, organisiert und verwaltet.

 

4.

Die Spiele werden nach den allgemein-gültigen und anerkannten internationalen Fußballregeln der FIFA durchgeführt.

 

5.

Vor Beginn der Meisterschaftsspiele ist von allen Teilnehmern eine Anmeldegebühr in Höhe von 200.—RM (Zweihundert) zu zahlen. Diese Gebühr wird im Falle eines Verzichtes auf die Teilnahme an der Meisterschaft nicht mehr zurückgezahlt.

 

6.

Jeder zu dieser Meisterschaft durch seine Provinz bestimmter Verein muß seine Teilnahme bis spätestens 1. Januar 1947 unter Einzahlung der Meldegebühr an den Sportverwaltungsausschuß bestätigen.

 

7.

Die Schiedsrichter für die Spiele der Nordzone werden im Einvernehmen mit dem Sportverwaltungsausschuß durch den Schiedsrichterobmann F. Oggersheim gestellt, während die Südzone ihre Schiedsrichter selbst stellt.

 

8.

Die Spieler müssen regelmässig mit einem gültigen Spielerpaß ihrer Provinz versehen sein, um spielberechtigt zu sein. Diejenigen Spieler, die bereits an den Meisterschaftsspielen der Zonenliga in einer der Provinzen – die in dieser Meisterschaft teilnehmen – mitgespielt haben, können nicht mehr in einem anderen Verein die neue Meisterschaft bestreiten. Jeder Spieler kann nur in einem Verein während der neuen Meisterschaft spielen.

Spieler, die die französische Zone verlassen, um in der süddeutschen Fußball-Liga zu spielen, sind bei der Rückkehr in die französische Zone nach dem letzten Spiel in der süddeutschen Fußball-Liga für ein Jahr gesperrt.

Falls ein Spiel zu wiederholen ist, oder auf ein späteres Datum nach Veröffentlichung des Spielkalenders verlegt wird, können nur solche Spieler an dem neuen Austragungstage teilnehmen, die an dem ersten festgesetzten Spieltage spielberechtigt waren.

Die Schiedsrichter sind verpflichtet, vor dem Spiel die Spielerpässe zu kontrollieren und sich von der Identität der Spieler zu überzeugen. Im Falle der Nichtvorlage der Spielerpässe muß der Spielführer der betroffenen Mannschaft durch Unterschrift die Identität des Spielers bestätigen. Außerdem wird die Nichtvorlage von Spielerpäßen mit ne RM 15.—pro Ausweis bestraft.

 

9.

Die Einnahmen in jedem Spiel erhält der Platz verein. Falls ein Spiel auf neutralem Platz ausgetragen wird, werden die Nettoeinnahmen an beide Vereine zu gleichen Teilen ausgezahlt.

Der Platzverein ist verpflichtet, für Verpflegung und Unterkunft für insgesamt 15 Personen des Gastvereins zu sorgen.

 

10.

Die Spruchkammer fällt ihr Urteil in erster Instanz. Der Sportverwaltungsausschuß ist Berufungs- und letzte Instanz.

 

11.

Eine Reklamation ist nur dann gültig, wenn

  1. bei Einspruch gegen die Spielberechtigkeit eines Spielers der mündlich gemachte Einspruch vor dem Spiel auf dem Schiedsrichterbogen schriftlich niedergelegt ist und zwar durch den Spielführer des klagenden Vereins. Der Schiedsrichter benachrichtigt den Spielführer des beklagten Vereins, der auf eigene Gefahr seines Vereins den beanstandeten Spieler in der Mannschaft belassen kann und durch Unterschrift die Kenntnisnahme des Einspruchs bekunden muß.
  2. bei technischen Einsprüchen während des Spielverlaufes der reklamierende Spielführer bei der ersten normalen Spielunterbrechung seinen Einspruch unter Hinzunahme eines der beiden Linienrichter mündlich formuliert.
    Der Schiedsrichter muß nach dem Spiel den gemachten Einspruch auf dem Schiedsrichterbogen vermerken und den betreffenden Linienrichter und die beiden Spielführer gegenzeichnen lassen.

Die Tatsache, Einsprüche bei dem Schiedsrichter erhoben zu haben, genügt nicht, daß diese Einsprüche Geltung haben. Die gemachten Einsprüche müßen spätestens innerhalb 48 Stunden (Poststempel)an den Sportverwaltungsausschuß schriftlich bestätigt werden, unter Beifügung von RM 300.—(dreihundert) Reklamationsgebühren, die im Falle einer Anerkennung des Einspruches zurückgezahlt werden.

Die gefaßten Beschlüsse zur Regelung der Einsprüche werden beiden Vereinen schriftlich mitgeteilt, gegen die von diesen innerhalb 8 Tagen nach Erhalt derselben Berufung eingelegt werden kann. Die Berufungsgebühren betragen RM 500.—(Fünfhundert).

 

12.

Der Schiedsrichterbogen muß die Namen, Vornamen und die Nummer der Spielerpässe der beteiligten Spieler enthalten, sowie die Namen und Anschriften der Linienrichter und Delegierten. Er muß bis spätestens Dienstagabend nach dem Spielsonntag bei dem Sportverwaltungsausschuß vorliegen. Die fristgemäße Absendung nebst Spielbericht obliegt dem Schiri.

 

13.

Jede Mannschaft muß sich auf dem Spielfelde mit einem spielfähigen Ball vorstellen. Der Schiedsrichter entscheidet dann, mit welchem Ball das Spiel durchgeführt wird.

 

14.

Der Platzverein ist für die Platzordnung verantwortlich und muß alle Schritte unternehmen, damit eine einwandfreie Durchführung des Spieles gesichert ist. Zwischenfälle und Spielabbrüche werden durch den Sportverwaltungsausschuß strengstens bestraft, der sich darüber hinaus in besonders schweren Fällen an die Provinz-Sportverwaltung zwecks Ausdehnung der Strafen auf den gesamten Verein wenden kann.

Die Vereine sind angehalten, den Anweisungen der Schiris unbedingt Folge zu leisten und den persönlichen Schutz desselben sicherzustellen.

Jeder Spieler, der sich ein Vergehen gegen den Schiedsrichter, die Linienrichter, Delegierten, Mitspieler oder Zuschauer zuschulden kommen läßt, ist mit sofortiger Wirkung gesperrt.

 

15.

Spielfelder können nur bei Überschwemmung, hohem Schneefall oder Glatteis als nicht spielfähig bezeichnet werden.

Außer bei höherer Gewalt muß ein Verein, der glaubt, daß sein Spielfeld nicht bespielbar ist, mindestens 48 Stunden vor der Austragung des Spieles den reisenden Verein, den Schiedsrichter und den Spielleiter telegraphisch und telefonisch davon benachrichtigen. Im Unterlassungsfalle hat der betroffene Vereine die Vergütung aller entstandenen Unkosten zu tragen.

Der Schiedsrichter allein ist berechtigt zu erklären, ob ein Spielfeld unbespielbar ist. Die Vereine müßen sich der Entscheidung des Schiedsrichters fügen. Die Mannschaft, die sich der Entscheidung des Schiedsrichters fügen. Die Mannschaft, die sich gegebenen falls weigert, das Spiel auszutragen, hat das Spiel verloren und außerdem an den Gegner RM 1.000 .- (Tausend) als Entschädigung zu zahlen.

 

16.

Im Falle der Abwesenheit des Schiedsrichters einigen sich die beiden Spielführer auf eine Person, die das Spiel leiten soll. Falls keine Einigung erzielt wird, wird das Spiel verlegt. Wenn eine Einigung zustande kommt, wird das Spiel immer als gültig betrachtet.

Spiele, die nicht stattfinden oder vertagt werden, müßen durch den Spielleiter im Einvernehmen mit den beteiligten Vereinen neu angesetzt werden.

 

17.

Falls zwei Vereine am Ende der Spielzeit die gleiche Punktzahl aufweisen, findet auf neutralem Platz ein Entscheidungsspiel statt.

Ist bei diesem Spiel nach 90 Minuten keine Entscheidung gefallen, dann erfolgt eine Verlängerung von 2 x 15 Minuten ohne Spielpause. Ist nach Ablauf dieser Zeit (insgesamt 120 Minuten) keine Entscheidung gefallen, so wird das Spiel 8 Tage später wiederholt.

 

18.

Alle ausgetragenen Spiele müssen spätestens innerhalb 14 Tagen durch den Sportverwaltungsausschuß durchgeprüft und das Resultat anerkannt sein.

 

19.

Die in dieser Vorschrift nicht vorgesehen Fälle werden durch den Sportverwaltungsausschuß unmittelbar geregelt.

 

20.

Der Sportverwaltungsausschuß hat das Recht, Einsicht in die Buchführung der Vereine der Zonenliga zu nehmen und jeden Verein von der Meisterschaft dieser Zone auszuschließen, dem ein Vergehen gegen den Amateurismus nachgewiesen wird.

Der Sportverwaltungsausschuß betrachtet jeden Spieler als Berufsspieler, welcher außerhalb der normalen Unkosten, Fahrtauslagen, Unterkunft und Lohnausfall weitere Zuwendungen, sei es in Geld oder Materialien für seine sportliche Tätigkeit in der Sportausübung seines Vereins in Empfang nimmt. Ausgenommen sind Bezahlungen für die geleistete Tätigkeit als Mannschaftstrainer und Sportlehrer.

 

21.

In dem Sportverwaltungsausschuß wurden auf der Tagung der Sportbeauftragten der französisch besetzten Zone am 17./18. 12.46 in Freiburg mit Genehmigung der Militärregierung folgende Herrn gewählt:

  • Vorsitzender: Walter Dinger, Freiburg, Rottecksplatz 61

Als Vertreter der Provinzen:

  • Südbaden: Egon Kahles, Offenburg, Erzbergerstr. 61 – gleichzeitig Schriftführer und Kassierer
  • Rheinhessen: Dr. Eckert, Worms-Osthofen – gleichzeitig juristischer Beirat
  • Südwürttemberg: Willi Klumpp, Tübingen Pfalzhofstraße 9
  • Pfalz: Karl Bullinger, Neustadt/Pfalz
  • Saargebiet: Hans Helmer, Saarbrücken, Feldmannstraße 47
  • Mittelrhein: Jakob Milles, Andernach, Göbenstraße 27
  • Technischer Beirat: Bill Groenke, Dudweiler, Saarbrückener Straße 62
  • Spielleiter Fußball Dr. Ernst Fürst, Neustadt/Pfalz, Fröbelstraße 20
  • Spielleiter Handball: Wilhelm Eichel, Haßloch/Pfalz, Bismarckstraße 37

 

22.

Der Sitz des Sportverwaltungsausschusses ist Freiburg i. Br., Rottecksplatz 11.

 

gez.

Dinger

Vorsitzender

des Sportverwaltungsausschusses

der französisch besetzten Zone

 

Quelle: Stadtarchiv Bingen, Sammlung Hassia

Kategorie: Fußballgeschichte

von

Hi! 👋 Glad you're here and I hope you've found some added value here. If you want to get in touch, feel free to send me an email or on LinkedIn. ♥️🤝 I am happy if you would like to honour my offer and thank you for your donation via Paypal.me. Or invitations for guest articles or for interviews as an expert (See Open for Collaboration). Thank you very much! 

2 Kommentare

  1. Pingback: Inhaltsverzeichnis • Contents • Alles über die Fußballregeln -

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert